Verstöße gegen die Hygienevorschriften und die Infektionsvorschriften in Altenheimen
In jüngster Zeit geraten immer wieder Alten- und Pflegeheime aufgrund einer ungewöhnlich hohen Anzahl an Corona-Todesfällen in die Schlagzeilen. Laut Berichten der Tagesschau lebte etwa jeder dritte Corona-Tote in Pflegeheimen oder anderen Betreuungseinrichtungen. Wir, die Anwaltskanzlei in Aichach, nahmen dies echauffiert zur Kenntnis. Den Zahlen des Robert-Koch-Institutes legen nahe, dass etwa 14.000 Infizierte in Betreuungseinrichtungen leben.
Besonders betroffen sind unter anderem die Seniorenheime in Würzburg und Aichach. Verschiedene bayerische Staatsanwaltschaften haben nun die Ermittlungen aufgenommen. So laufen bei der Staatsanwaltschaft Würzburg bereits zwei Vorermittlungen gegen Würzburger Seniorenheime. Aber auch in Augsburg hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen rund um die Vorfälle in dem Aichacher Seniorenheim aufgenommen.
Verstöße gegen die Hygienevorschriften und die Infektionsvorschriften in Altenheimen nach § 23 bzw. § 36 IfSG können gem. § 73 Abs. 1a Ordnungswidrigkeiten darstellen, und unter den Vorraussetzungen des § 74 IfSG sogar zu Straftaten werden. Dies ist immer dann der Fall, wenn die Tatbegehung vorsätzlich war, und es nachweislich zu einer Verbreitung der Krankheit gekommen ist.
Wie unser Rechtsanwalt Christian Geßler weiß, kann auch die Infizierung einer anderen Person mit Corona als Straftat eingestuft werden.
Grundsätzlich kann dies eine Körperverletzung gem. § 223 StGB darstellen, auch wenn der an Covid-19 Erkrankte unter keinerlei Symptomen leidet. Da nach überwiegender Meinung Krankheitserreger als gesundheitsschädliche Stoffe anzusehen sind, kommt auch eine Strafbarkeit wegen wegen gefährlicher Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Betracht. Ebenso verhält sich dies mit einer Strafbarkeit gem. § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB wegen einer lebensgefährlichen Behandlung, wobei dies von dem konkreten Einzelfall abhängig sein dürfte. Beim Tod des Opfers kommt unter Umständen sogar eine Strafbarkeit wegen Totschlags in Betracht. Allerdings muss der Täter dabei jeweils vorsätzlich gehandelt haben. Auch der erforderliche Nachweis einer Kausalität wird in der Regel schwer zu führen sein.
Neben den vorsätzlichen Delikten kommt auch eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung gem. § 229 StGB sowie fahrlässigen Totschlags gem. § 222 StGB in Betracht.
Unsere Anwaltskanzlei in Aichach vertritt seit Jahren Opfer von Straftaten. Wir treten regelmäßig als Nebenkläger in verschiedenen Verfahren auf. Sind Sie selbst oder Angehörige von Ihnen betroffen? Wenden Sie sich an unsere Rechtsanwälte in Aichach, wir beraten Sie umfassend und zeigen Ihnen verschiedene Handlungsmöglichkeiten auf.
Sturm • Dr. Körner & Partner
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